Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung - KGO (1919)

Kleingartenordnung


Mit der Verabschiedung der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung oder kurz Kleingartenordnung ( KGO ) am 31.7.1919 wurde die auf viele Privatinitiativen gestützte und von vielen Seiten behinderte Kleingartenbewegung nach jahrzehntelangem Kampf erstmalig vom Staat voll anerkannt. Die Kriegsgesetzgebung wurde für alle "nicht gewerbsmäßige gärtnerische Nutzung" zusammen gefasst. Dieses Gesetz war der erste entscheidende Schritt zur Sicherung und Erhaltung von Kleingartenland.
Mit der KGO wurden die Rahmenbedingungen für die Pachtpreise, die Pachtverträge, die Bereitstellung von Grundstücken und die Verantwortung des Staates festgelegt. Damit wurden die Grundlagen für die nächsten Jahrzehnte Kleingartenbewegung gelegt.

Entsprechend der gesetzlichen Forderung zur Verantwortung des Staates wurde nach § 4 der KGO auch im Bezirksamt Treptow ein Kleingartenamt gebildet, das auch die Aufgaben des Kleingartenschiedsgerichtes wahrnahm. Diese Kleingartenamt war bis 1938 wirksam und wurde dann aufgelöst. Streitfälle wurden auf dem Weisungswege bereinigt.
Zum besseren Verständnis dieses Gesetze hier eine auszugsweise Darstellung:
"Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet wird:

§ 1
Zum Zwecke nichtgewerbsmäßiger gärtnerischer Nutzung dürfen Grundstücke nicht zu höheren als den von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzten Preisen verpachtet werden.
Die Festsetzung der Preise erfolgt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des Ertragswerts der Grundstücke nach Anhörung von landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder kleingärtnerischen Sachverständigen.

§ 3
Pachtverträge der im § 1 bezeichneten Art dürfen vom Verpächter nicht gekündigt werden. Das gleiche gilt für Leihverträge mit der Maßgabe, dass diese Verträge auf Verlangen des Verleihers in Pachtverträge umzuwandeln sind. Sind die Pacht- oder Leihverträge auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, so ist nach Ablauf dieser Zeit auf Verlangen des Pächters oder Entleihers das Pacht- oder Leihverhältnis zu erneuern. Das Leihverhältnis ist im Falle der Erneuerung auf Verlangen des Verleihers in ein Pachtverhältnis umzuwandeln.

Die Satzung des Bezirksverbandes Berlin-Treptow der Kleingärtner, Siedler und bodennutzenden Grundbesitzer e.V. vom 18.1.1948 bezieht sich noch auf diese Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung von 1919.

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