Lexikon

Diese Rubrik stellt eine Auswahl von kleingartenrechtlichen Begriffen und Definitionen dar.

 

Abwasser

Abfälle im Kleingarten

Baulichkeiten auf der Parzelle

Bundeskleingartengesetz

Bestandsschutz

Grundstücksbelastende Kosten - öffentlich rechtliche Lasten

Kleingarten

Kleingartenflächen

Laubenverordnung

Mitgliederversammlung

Pachtvertrag / Unterpachtvertrag

Pachtzins

Richtlinie für die Wertermittlung (Abschätzung) ...

Satzung

Umlage

Unterpachtvertrag

Verwaltung der Kleingartenanlage

Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten...

Verein(e)

Vereinsheime / Kantinen

Wasserschutzonen

Zwischenpachtvertrag

 


 

 

Abwasser im Kleingarten

Merkblatt zur Errichtung von neuen und Sanierung von vorhandenen Abwassersammelanlagen in Kleingartenanlagen (Stand Mai 2008)

 

 

Abfälle im Kleingarten

Der § 5 KrW-/AbfG Bln schreibt vor:

Entsorgungspflicht
(1) Das Land Berlin ist verpflichtet, die auf seinem Gebiet angefallenen Abfälle zu entsorgen. Diese Aufgabe nehmen für das Land Berlin die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) wahr

(2) Die Abfallbesitzer haben das Recht und die Pflicht, die Abfälle, die sie gemäß § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dem Land Berlin zu überlassen haben, durch die in Absatz 1 genannten Stellen entsorgen zu lassen (Anschluss- und Benutzungszwang).

Auch Kleingartengelände gilt im Hinblick auf die üblichen Parzellen gemäß der Bauordnung von Berlin als bebautes Grundstück. Der Anschluss- und Benutzungszwang an die BSR ist für Kleingartenkolonien auf die Vegetationszeit vom 1. April bis 30. September eines jeden Jahres beschränkt. Aufgrund dieser Rechtslage wird den Kleingartenkolonien von den BSR ein Abfallbeseitigungsangebot unterbreitet.

Nach § 1 der "Verordnung über die Entsorgung von Abfällen (sog. Gartenabfälle) außerhalb dafür zugelassener Anlagen ..." dürfen außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, Friedhöfen u. a. anfallen und Abfälle nicht gewerblicher Kleintierhaltung im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke mittels Kompostieren entsorgt werden. Hierbei dürfen keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen und kein Ungeziefer auftreten.
Ein Verbrennen von Gartenabfällen ist seit 1993 im Land Berlin nicht mehr erlaubt.

Gartenabfälle dürfen nicht außerhalb des eigenen Kleingartens abgelagert oder entsorgt werden. Außerdem dürfen sie nicht in nicht bezahlten "Laubsäcken", z. B. blauen Foliensäcken auf öffentliches Straßenland gestellt werden.
Wer Gartenabfälle unzulässig ablagert bzw. entsorgt, behegt eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis 1000,- EUR geahndet werden kann.

In den Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken wird im § 7 folgendes festgelegt:

Müllbeseitigung und Kompostierung
(1) Die Müllbeseitigung obliegt dem Pächter entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften.
(2) Gesunde Pflanzenabfälle und anderes kompostierfähiges Material sind in den einzelnen Kleingärten oder auf einer Gemeinschaftsfläche zu kompostieren. Sie dürfen nicht im Rahmen der Müllbeseitigung zur Abfuhr (Absatz 1) gegeben werden.


Die BSR Leistungsbedingungen beinhalten zu Kleingartenanlagen:

2.2.12 Sonderregelung für Kleingartenanlagen
In Kleingartenanlagen finden die Vorschriften über Abstellplätze und Zufahrtswege auf BSR-Abfallsäcke, 60 l- und 120 l- Behälter keine Anwendung. Diese Gefäße sind vom Überlassungspflichtigen oder dessen Beauftragten an den Abholtagen zur Entleerung auf dem mit den BSR abgestimmten Standplatz bereitzustellen und nach der Entleerung wieder zurückzuschaffen.

 

 

Baulichkeiten auf der Parzelle

Baulichkeiten in Kleingartenanlagen  , Dr. Lorenz Mainczyk, Ministerialrat a.D., Bonn

siehe auch hier: Baulichkeiten

 

 

Bundeskleingartengesetz

Bundeskleingartengesetz (BKleingG)

  • Das Bundeskleingartengesetz regelt:
    Den Begriff des Kleingartens in seiner Größe von 250 m2 ± 20 %, die baulichen Möglichkeiten einer 24 m2 großen Laube und definiert eine Kleingartenanlage als
    Kleingartenfläche mit mindestens einer Gemeinschaftseinrichtung.
  • Die kleingärtnerische Nutzung - dabei ist der Obst- und Gemüseanbau ein wesentliches Grundmerkmal, aber auch der Erholungswert ist nicht ohne Bedeutung; der integrierte Pflanzenschutz ist zu fördern.

 

 

Bestandsschutz

Nach dem Einigungsvertrag beider deutscher Staaten ist das ehemalige Kleingartenrecht überwiegend nach § 312 bis 315 des DDR Zivilgesetzbuches geregelt; im § 20 a des Bundeskleingartengesetzes mit dem Schuldrechtsanpassungs- und Sachenrechtsbereinigungsgesetz übergeleitet. Somit ist der Bestand für die unter damaliger Rechtsprechung entstandenen übergroßen Lauben dauerhaft bis zum Ablauf der Restnutzung geschützt.
Alte, rechtmäßig errichtete übergroße Lauben, die vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes am 01. Mai 1983 entstanden sind, genießen unter Berücksichtigung der Restnutzungsjahre ebenfalls Bestandsschutz.
Der § 18 Bundeskleingartengesetz regelt grundsätzlich den Bestandsschutz von genehmigten übergroßen Lauben. Die weiteren Festlegungen der Restnutzungsjahre erfolgt durch die jeweiligen Bezirksverbände.
Nicht genehmigte Bauten, Anbauten oder bauliche Einrichtungen sind davon ausgeschlossen.

 

 

Grundstücksbelastende Kosten - öffentlich rechtliche Lasten

Die grundstücksbelastenden Kosten sind pauschal oder in tatsächlich anfallender Höhe ermittelte Straßenreinigungsgebühren und Grundsteuern. Sie müssen ebenfalls vom Unterpächter entrichtet werden (vgl. Bundeskleingartengesetz § 5 Abs. 5). Die Erschließungskosten sind entsprechend dem Baugesetzbuch für Kleingartenflächen gestundet (ausgesetzt).

Baugesetzbuch § 135 (4):
"Der Betrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden."

Bis zum Jahr 2003 betrugen sie auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen Landesverband der Gartenfreunde Berlin e. V. und dem Berliner Senat für landeseigene Flächen vom 18.11.1994 Berlin-einheitlich acht Eurocent je m² (subventionierter Pauschalbetrag).
Diese Regelung konnte jedoch ab dem Jahr 2004 nicht mehr in dieser Form aufrechterhalten werden. Verhandlungen im Rat der Bürgermeister führten zu keinem Ergebnis. Die grundstücksbelastenden Kosten werden in Berlin ab 01. Januar 2004 durch die Verpächter, bezogen auf die entsprechende Kleingartenanlage, und somit von den Zwischenpächtern in tatsächlicher Höhe erhoben. Zukünftig wird die real anfallende Belastung in Form der Grundsteuerberechnung und der Straßenreinigungskosten als Berechnungsgrundlage angesetzt. Diese Regelung wird bei Kleingartenanlagen auf privatem Grund und Boden bereits seit Jahren angewendet.

Dies führt dazu, dass die Kleingartenanlagen unterschiedlich belastet werden, was zu einer sozial unausgewogenen Belastung der Unterpächter führt.
Die 15. Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Berlin-Treptow e. V. im Jahre 2004 beschloss deshalb, dass die grundstücksbelastenden Kosten nach dem Solidarprinzip gleichmäßig von allen Unterpächtern des Bezirksverbandes getragen werden. Im Geschäftsjahr 2004 beträgt, gemäß der Rechnungslage, die Umlage für die grundstücksbelastenden Kosten 0,12 EUR/m²/Jahr für alle Unterpächter.

 

 

Kleingarten

Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner, Unterpächter) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, - insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) - und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungenzusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
Er unterliegt dem Bundeskleingartengesetz.

 

 

 

Kleingartenflächen

Kleingartenflächen haben als Nichtbaugebiete einen geregelten Sonderstatus. Dieser Status wird durch Gesetze, Verordnungen, Bestimmungen und privatrechtliche Verträge beschrieben, die zusätzlich zu den allgemein gültigen Regelungen gelten.
Grundlage für das Bestehen von Kleingartenflächen ist das Bundesbaugesetz, das die Voraussetzung für die Bereitstellung und Sicherung von Kleingartenflächen festlegt und die Stadtplaner verpflichtet, solche Flächen durch Bebauungspläne abzusichern.
Die Bauleitplanung wird nach Anhörung der Beteiligten und Betroffenen erarbeitet, durch das Parlament beschlossen und als politische Zielsetzung durch den Flächennutzungsplan (FNP) dargestellt.
Flächen unter 3 ha werden durch die Bereichsentwicklungsplanung - z. B. in den 12 Berliner Bezirken selbständig, aber unter Beachtung hoheitsrechtlicher Planungen festgelegt. Landesspezifische Vorschriften werden durch entsprechende Bauordnungen berücksichtigt und betreffen z. B. Regelungen bezüglich Wasserschutzgebieten, Bauabständen u.a.
Grundlage für das Kleingartenwesen ist das Bundeskleingartengesetz, die Organisation des Kleingartenwesens erfolgt über Verträge zwischen den Eigentümern der Flächen (z. B. Land Berlin) und Kleingärtnerorganisationen (Bezirksverbände).

 

 

Laubenverordnung

Verordnung über Lauben - Laubenverordnung – (LaubenVO) vom 18. Juni 1987 (GVBl. S. 1882)

Außer Kraft seit 22.07.2006 aufgrund Artikel I Nr. 4 des Dritten Gesetzes zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819), zum Teil in § 6a BauO Bln aufgegangen.

 

 

Mitgliederversammlung

Umfassende Informationen zur Durchführung einer Mitgliederversammlung sind enthalten in:
Der Verein und seine Beschlüsse
Grüne Schriftenreihe 214 des Bundesverbandes (25.10.2011)

 

 

Pachtvertrag / Unterpachtvertrag

siehe auch hier: Schema des Vertragsverhältnisses bzw. Text des Unterpachtvertrages

BkleingG:
§ 4 Kleingartenpachtverträge
(1) Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pacht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(§§ 581 ff)

(2) Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Pacht von Grundstücken zu dem Zweck, sie aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten (Zwischenpacht). Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage, der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation geschlossen wird.

Die Kleingartenunterpachtverträge enthalten grundsätzlich die Vertragsdauer, Kündigungszeiten, Pachtzinsen, bauliche Möglichkeiten, Gartenordnung u.a. nützliche Regelungen sind in den Gliederungen dieses Unterpachtvertrages mit ortsspezifischen Belangen beschrieben.

 

  • Regelwerk zwischen Bezirksverband und Kleingärtner mit den Rechten und Pflichten zur Vertragserfüllung
  • Beschreibung des Pachtgegenstandes
  • Pachtdauer
  • Zahlungsverpflichtungen - Kündigungsmöglichkeiten - zulässige bauliche Anlagen - Bewirtschaftungsauflagen für den Kleingarten
  • Pflichten zur Nutzung des Kleingartens und der gesamten Kleingartenanlage und zur Befolgung behördlicher Anordnungen sowie der Beschlüsse der Kleingartenvereine/ -anlagen.
  • Laubenpflichtversicherung sind Feuer- und Haftpflichtversicherung, darüber hinaus ist eine Einbruchs-/Hausratversicherung mit Schadensabdeckung bei Vandalismus empfehlenswert.
  • Entschädigung bei Pächterwechsel
  • Zugangsrecht in die Parzelle durch Eigentümer und Verpächter sicherstellen
  • Parzellenzugangswege im Winter eis- und schneefrei halten
  • Gartenordnung als Grundlage zur kleingärtnerischen Bewirtschaftung der Parzelle

Die Vertragsdauer ist unbefristet mit Kündigungsmöglichkeit durch den Unterpächter selbst zum 31.05 oder 30.11. jeden Jahres oder durch den Bezirksverband nach BKIeingG § 8 z. B. wegen Nichtzahlung der Pachtzinsen bzw. mangelhafter Pflege des Kleingartens. Nach § 9 BKIeingG kann der Kleingarten durch den Grundstückseigentümer wegen anderer wirtschaftlicher Nutzung der Fläche unter Berücksichtigung der Schutzfristen, die vom Eigentümer zugesichert sind, ebenfalls über den Bezirksverband der Kleingärtner gekündigt werden. Die Kündigungsentschädigung durch den Eigentümer ist durch das Amtsblatt von Berlin Nr. 48 letztmalig vom 13.09.1996 festgeschrieben.

 

Kleingartenpachtrechtliche Sonderregelungen:

· Zwischenpacht
· Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage
· Pachtzins
· Anpassung des Pachtzinses an den Höchstpachtzins
· Vertragsdauer bei Dauerkleingärten
· Schriftform der Kündigung
· Kündigung des Kleingartenpachtvertrages durch den Verpächter
· Kündigungsentschädigung
· Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners
· Nichtigkeit von Vereinbarungen zum Nachteil des Pächters

 

 

Pachtzins

Der Pachtzins wird ermittelt aus dem ortsüblichen Pachtzins für gewerblichen Obst und Gemüseanbau, davon den vierfachen Hebesatz.

BkleingG
§ 5 Pachtzins
(1) Als Pachtzins darf höchstens der vierfache Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt werden.
...

(5) Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen.

 

 

Richtlinie für die Wertermittlung (Abschätzung) ...

Bei Unterpächterwechsel gelten die Richtlinien für die Wertermittlung von Baulichkeiten, Außenanlagen und Aufwuchs des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V.
Davon abgeleitet wurden Durchführungsbestimmungen, die sogenannte Arbeitsrichtlinie für Wertermittler, für den Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Treptow e. V. untersetzt.

 

 

Satzung

Muss-Inhalt der Satzung nach BGB (§ 57 BGB)

  • Name des Vereins (der sich von anderen am Ort bestehenden Vereinen unterscheiden soll)
  • Hinweis, dass der Verein im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen werden soll
  • Sitz des Vereins (§ 24 BGB)
  • Zweck des Vereins

 

Muss-Inhalt der Satzung nach der Steuerrecht Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO)

  • Auflistung des Vereinszweckes, der als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig bezeichnet werden muss (§ 52 AO, § 56 AO, § 57 AO)
  • Als gemeinnützig anzuerkennen gelten nach § 52 AO u. a. folgende Zwecke:
    die Förderung ... der Kleingärtnerei
  • Auflisten der Vereinstätigkeit zur Realisierung der o.g. Zwecke mit Nennung von Beispielen
  • Erwähnung der Selbstlosigkeit und der Tatsache, dass der Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele verfolgt (§ 55 AO)
  • Hinweis auf Mittelverwendung des Vereins nur zu satzungsgemäßen Zwecken (§ 55 AO)
  • Hinweis, dass Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten dürfen (Gehälter und Aufwendungsersatz fallen nicht hierunter) (§ 55 AO)
  • Hinweis, dass keine Person durch zweckfremde Vereinsausgaben oder übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf (§ 55 AO)
  • Hinweis, dass bei Vereinsauflösung das Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden muss (z.B. über den Dachverband der Wohlfahrtspflege oder Kommune) (§ 55 AO)

Siehe auch Hinweis zur Mustersatzung des Verbandes.

Soll-Inhalt der Satzung nach BGB (§ 58 BGB)

  • Bestimmungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern (z.B. ob eine Eintrittserklärung ausreicht oder ob ein Aufnahmeverfahren stattfindet, Kündigungsfristen für die Mitgliedschaft, Vereinsausschluss von Mitgliedern usw.)
  • Beitragspflicht der Mitglieder (eine ziffernmäßige Beitragshöhe ist in der Satzung nicht erforderlich, auch Grundzüge der Beiträge sind möglich, ebenfalls eine Bestimmung, welches Vereinsorgan die Beiträge festlegen kann).
  • Bildung des Vorstandes (unzweideutige Festlegungen der Vorstandsfunktionen, auch Höchst- oder Mindestzahl der Vorstandsmitglieder möglich).
  • Voraussetzungen und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung, Form der Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Zusätzlicher empfehlenswerter Satzungsinhalt

  • Regelung der Vertretungsberechtigung innerhalb des Vorstandes; z.B. Unterschriftenregelung bei der Verfügung über die Konten des Vereins
  • Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers mit Aufgabenbeschreibung als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB, z.B. Geschäftsverteilung, Vertretung in Gremien und vor Gericht
  • Aufgaben der Mitgliederversammlung, z. B. Wahl und Abwahl des Vorstandes; Kontroll- und Einsichtsrechte, Haushaltsplan, Bestellung von Rechnungsprüfern usw.)
  • Häufigkeit der Mitgliederversammlung, Möglichkeiten der Mitglieder zur Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen
  • Voraussetzungen des Vereinsausschlusses, Beschwerderechte des betreffenden Mitgliedes, z.B. an die Mitgliederversammlung
  • Stimmerfordernis bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung (s. §§ 33, 40, 41 BGB)
  • Regelung der Rechnungsprüfung, z.B. durch von der Mitgliederversammlung bestellte Vertrauenspersonen oder Rechnungsprüfer
  • Mitgliedschaft des Vereins in anderen Verbänden, z.B. einem Dachverband

Weitere Hinweise zur Satzung:

Amtsgericht Charlottenburg * Vereinsregister

Finanzamt für Körperschaften I * Aktuelle Informationen für steuerbegünstigte Vereine

 

 

Umlage

Bei der Umlage handelt es sich um eine außerordentliche Form des Mitgliedsbeitrages i.S.d. § 58 Nr. 2 BGB. Aus Gründen des Mitgliederschutzes muss die Satzung die Voraussetzungen der Umlageerhebung hinreichend bestimmt regeln und eine Obergrenze, gegebenenfalls auch einen Berechnungsmodus, festlegen (Reichert-van Look,- Handbuch des Vereinsrechts - Rdnr. 595; OLG München NJW RR 1998, 966). Jedes Vereinsmitglied und jeder dem Verein Beitretende muss erkennen können, welche finanziellen Belastungen ihn treffen können. Es kann nicht einfach der Vorstand eine "Umlage" beschließen, um dadurch z.B. ein Defizit in der Vereinskasse zu decken. Die Umlage kann als Geldleistung vorgesehen werden. Sie kann aber auch in Form einer Sach- oder Dienstleistung bestimmt sein, also z.B. in der Arbeitsleistung zur Errichtung eines Vereinshauses.

Siehe auch satzungsrelevante Formulierungen und Bestimmungen zur Umlagenfinanzierung, enthalten in den Informationen zur Mustersatzung.

 

 

Unterpachtvertrag , siehe Pachtvertrag

 

 

Verwaltung der Kleingartenanlage

Der Bezirksverband als Zwischenpächter der Kleingartenfläche überträgt den jeweiligen Kleingärtner-Vereinen oder Kleingärtner-Gruppen einen großen Teil der Verwaltung der Kleingartenanlagen.
Dabei sind die Vertragsbindungen zwischen den Unterpächtern (Vereinsmitglieder) der Kleingartenanlage und dem Bezirksverband, das Vereinsrecht und andere Regelungen zu beachten.
Kleingarten-Gruppen ohne Vereinssatzung müssen die Erfüllung von Gesetzen, Verordnungen und Verträgen anderweitig sicherstellen.

 

 

Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten...

Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken

 

 

Verein(e)

Vereine müssen das Satzungsrecht entsprechend den Regelungen zur Vereinsführung nach BGB, u. a. auch nach den Bestimmungen des § 26 erfüllen und z.B. Regelungen über:

  • die Aufnahme von Mitgliedern
  • die Festsetzung von Beiträgen
  • die Durchführung von Wahlen, die Organisation des Vereins
  • die Kontrolle der Geschäftsführung
  • durch Revisoren oder Kassenprüfer
  • die Delegation von Aufgaben an Ausschüsse oder Personen (z. B. Wasser- oder Lichtgemeinschaften)
  • die Förderung des Kleingartenwesens durch Schulung und Öffentlichkeitsarbeit u. a. festlegen.

Das Versammlungsrecht muss unter Berücksichtigung des Minderheitenschutzes eingehalten werden. Gesetze, Verträge und behördliche Auflagen dürfen durch Vereinsbeschlüsse nicht aufgehoben werden.
Bei steuerlicher Gemeinnützigkeit sind die gesetzlichen Auflagen zu erfüllen und für den Fall der Auflösung des Vereins Regelungen zugunsten anderer gemeinnütziger Organisationen vorzusehen.
Es ist zu empfehlen, dass Vereine ausreichenden Versicherungsschutz zur Vereinshaftpflicht, zur Vermögensschadenshaftpflicht für Vorstände und für den Unfallversicherungsschutz für alle für den Verein Tätigen vorsieht.
Beim Betreiben von Vereinskantinen oder Vereinsheimen sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen wie z.B. Lebensmittelhygienebestimmungen, Auflagen der Berliner Bauordnung und weitere Gesetze und Verordnungen einzuhalten.

§ 54 BGB nicht rechtsfähige Vereine
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird. haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.


§ 31 BGB Vereinshaftung für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 26 BGB Vereinsvorstand
(1) Der Verein muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

 

 

Vereinsheime / Kantinen

  • Sonderverpachtung unter Berücksichtigung der Lebensmittelhygienebestimmungen und Auflagen der Berliner Bauordnung.
  • Festplätze als Stätte der Begegnung mit oder ohne Kinderspielplätze.
  • Spielplätze mit Geräten unterliegen den Unfallverhütungsvorschriften (UVV). Die Geräte müssen TÜV-geprüft sein.
  • Bei Veranstaltungen (Sommerfeste, Kinderfeste, Erntedankfeste etc.) ist die Lärmschutzverordnung einzuhalten. Veranstaltungen sind beim bezirklichen Umweltamt anzumelden.
  • Veranstaltungen mit Musik (Beschallung, Tanz etc.) sind bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (Gema) anzumelden.
  • Bei Ausgaben von Lebensmitteln ist für das Personal vorab eine Belehrung gemäß § 43 Absatz 1 Nr. 1 des Infektionsgesetzes durchzuführen

 

 

Wasserschutzonen

siehe hier: Wasserschutzzonen

 

 

Zwischenpachtvertrag

Ausgangspunkt für die Organisation des Kleingartenwesens durch die Kleingärtner ist der Zwischenpachtvertrag zwischen dem Verpächter (Eigentümer) und der bezirklichen Kleingärtnerorganisation.
In diesem Zwischenpachtvertrag ist das Rechtsverhältnis der Vertragspartner auf der Basis der Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken oder auf der Basis privatrechtlicher Verträge geregelt. Zwischenpachtverträge mit dem Land Berlin (vertreten durch die Bezirke) enthalten z. B. den genauen Ist-Zustand der Kleingartenanlage bezüglich der Parzellenflächen, der Baulichkeiten, der Durchwegung, evtl. der Zahl der Dauerwohner u.s.w. und zusätzlich ggf. Sanierungspläne und weitere Entwicklungsplanungen.

Muster-Zwischenpachtvertrag 2000 (Veränderungen zu 1993)

· Parzellengröße 250 m²

· Fotovoltaik-Anlagen

· Kanalisationsanschlüsse

· Nutzungseinschränkungen bei Bodenbelastungen

· übergroße Lauben

· rechtmäßig bewohnte Parzellen

· Entsorgungsanlagen

· Beseitigung rechts- und vertragswidriger Baulichkeiten

2010 ist die Verwaltungsvorschrift angepasst worden:
Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken vom 15. Dezember 2009 (ABl. Nr. 58 vom 30. Dezember 2009, S. 2835) ...