Informationen zu Solarstromanlagen in Kleingärten
Merkblatt des Bezirksverbandes
Merkblatt des BezirksverbandesAntrag auf Zustimmung zur Errichtung einer netzunabhängigen Fotovoltaik-Anlage (ohne Einspeisung ins Stromnetz) und/oder einer solarthermischen Anlage
Antrag auf Zustimmung zur Errichtung einer netzunabhängigen Fotovoltaik-Anlage (ohne Einspeisung ins Stromnetz) und/oder einer solarthermischen Anlage (PDF ausfüllbar)Eine Antragstellung auf Zustimmung zur Baumaßnahme ist in jedem Fall notwendig; ist es unerheblich ob es sich öffentlich-rechtlich um eine förderungsfähige oder um eine sonstige Anlage handelt.
Weiterführende Informationen zu Solaranlagen in Kleingärten:
Mit Genehmigung und ohne Netz (Gartenfreund November 2023, Seite 22)
Landesverband: Solarförderung mit Tücken weiter ...
Solarenergie im Graubereich (Gartenfreund Dezember 2023, Seite 26)
Wieso keine Einspeisung ins Stromnetz?
Es folgen grundsätzliche Aussagen aus dem Vortrag zur Schulungsveranstaltung des BV Treptow am 02.12.2023 zum Thema Photovoltaikanlagen in Kleingärten von RA Karsten Duckstein.
Vortragsfolien hier zum Download
Beschluss BVerfG 25.02.1998, 1 BvR 207/97 Rnr 15:
„Ferner ist die Ausstattung von Kleingartenanlagen grundsätzlich nicht mit der Ausstattung von Ferienhäusern, Wochenendhäusern oder Campingplätzen vergleichbar. Da die Gartenlauben typischerweise nicht zum dauernden Wohnen geeignet sind (§ 3 Abs. 2 BKleingG) und daher Telefon-, Elektrizitäts- und Wasseranschlüsse fehlen, verfügen sie über beachtlich weniger Komfort.“
Mainczyk/Nessler, BKleingG Praktikerkommentar, 13. Auflage § 3 Nr. 16:
... mit gesetzlicher Vorschrift nicht vereinbar sind alle Anschlüsse- und Anschlusseinrichtungen der Gartenlaube, die die Wohnnutzung fördern …
§ 11 Benutzung der Kleingärten
…
(2) Neben der zulässigen Laube ist die Errichtung folgender Anlagen zulässig:
- netzunabhängige Fotovoltaik-Anlagen mit einer Kollektorfläche von max. 5 m² und solar-thermische Anlagen mit einer Kollektorfläche von ca. 2,50 m², wenn städtebauliche und bauordnungsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen,