Gartenordnung
Anmerkung:
Die nachstehende Gartenordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages.
Gartenordnung
Die Gartenordnung regelt die sichtbare kleingärtnerische Nutzung der Parzelle, das gemeinsame Miteinander, die gut nachbarliche Zusammenarbeit und die gegenseitige Rücksichtnahme.
1. Der Unterpächter soll an Fachberatungsveranstaltungen teilnehmen und sich über alle fachlichen Fragen unterrichten.
2. Dem Vorstand des örtlichen Kleingartenvereins obliegt es, für Ruhe und Ordnung auf dem Gelände zu sorgen; seinen Anordnungen ist Folge zu leisten.
3. Von 13 Uhr bis 15 Uhr herrscht Mittagsruhe; im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Lärmschutz.
4. Der Kleingarten muss mit der vom Weg aus deutlich sichtbaren Kleingartennummer gekennzeichnet sein. Die Verwendung von sichtbehindernden Materialien ist auf der Parzelle unzulässig.
5. Im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung ist der Kleingarten für den Obst- und Gemüseanbau in aller Vielfalt zu bewirtschaften. Kriterien der nichterwerbsmäßigen Nutzung im Sinne von § 1 dieses Unterpachtvertrages sind Beetflächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen.
In diesem Sinne gehören:
- Zu den Beetflächen: Ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren.
- Zu den Obstbäumen/Beerensträuchern: Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt, (wobei bis Halbstamm 10 m², bis Viertelstamm/Spindel 5 m² und je Beerenbusch 2 m² anzusetzen sind).
- Zu den kleingärtnerischen Sonderflächen: Gewächshäuser, Frühbeete, Kompostanlagen.
Beetflächen, die mindestens 10 % der Gartenfläche einnehmen müssen, sind flächenmäßig überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten. Sie können teilweise oder ganz in Form von Hochbeeten angelegt sein und dies insbesondere in Abhängigkeit von der Bodenqualität.
Der Kleingarten ist stets frei von Unrat, Gerümpel und sonstigen Gegenständen zu halten, die nicht der kleingärtnerischen Nutzung dienen.
6. Der Kleingarten ist angemessen zu bepflanzen; hierbei ist auf die Kulturen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Hoch wachsende und besonders ausladende Bäume, insbesondere Waldbäume, Rotbuchen, Linden, Platanen, Roßkastanien, Stieleichen, Pappeln, Weißbirken, Nadelbäume, Walnussbäume und Trauerweiden, dürfen nicht gepflanzt werden. Als hoch wachsende Anpflanzungen gelten Pflanzen, die im freien Wuchs eine Höhe von mehr als 4m überschreiten.
7. Die Mindestabstände zu den Einfriedungen betragen für
a. hochstämmige Obstbäume 1,50 m,
b. Halbstämme und Buschbäume 1,00 m,
c. Spindel- und Spalierobst, Sträucher und Hecken 0,50 m
Im Übrigen gelten die Regelungen der § 27 und 28 Berliner Nachbarrechtsgesetz entsprechend.
Bevorzugt sind standortgerechte Gehölze zu pflanzen. Laubgehölzen ist der Vorrang zu geben. Es dürfen nur Ziergehölze gepflanzt werden, die im freien Wuchs (d.h. ohne Schnittmaßnahmen) eine Höhe von nicht mehr als drei Meter erreichen. Hecken dürfen auf der Parzelle eine Höhe von 1,25 m nicht überschreiten. Die Gesamtfläche aller Nadelgehölze in dem Kleingarten darf nicht mehr als 10 m² betragen.
8. Der Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern. Das gilt insbesondere für den Vogelschutz.
9. Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmitteln) sowie sonstiger Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nach der Gefahrenstoffverordnung als sehr giftig oder giftig eingestuft wurden oder eine Wasserschutzgebietsauflage haben, ist verboten.
10. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind zu beachten. Pflanzenschutzmittel, die nicht zu den unter Ziffer 9 Satz 1 aufgeführten Mitteln gehören, dürfen nur nach vorheriger Beratung durch das Pflanzenschutzamt oder nach Beratung durch einen Kleingartenfachberater mit Sachkundenachweis angewendet werden.
Eine Verpflichtung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besteht allein in den Fällen des § 4 Nr. 2.6 des Unterpachtvertrages. Der Verpächter wird die Unterpächter über den neuesten Stand des integrierten Pflanzenschutzes, der ökologischen Anbauweisen und über die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen informieren.
11. Das Jauchen mit Fäkalien ist nicht gestattet.
12. Gesunder Pflanzenabfall und anderes kompostierfähiges Material soll im Kleingarten kompostiert werden. Kranke Pflanzenabfälle sind gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
13. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten.
14. Die - auch nur vorübergehende - Haltung von Großvieh oder Katzen sowie von Wildtieren ist im Kleingarten nicht gestattet.
15. Kleintierhaltung ist generell verboten. Ausgenommen sind Hunde. Diese sind innerhalb der Kleingartenanlage an der Leine zu führen und so zu halten, dass die Ruhe in der Kleingartenanlage nicht gestört wird. Die Tierhaltung kann bei Zuwiderhandlung untersagt werden. Für etwaige Schäden aus der Tierhaltung haftet der Unterpächter als Tierhalter.
16. Bienenhaltung ist nur mit Zustimmung des Bezirksverbands gestattet. Die Zahl der Bienenvölker kann begrenzt werden.
17. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Naturschutzes.
18. Unnötiger Wasserverbrauch muss vermieden werden. Der Unterpächter ist verpflichtet, die besonderen Anordnungen über den Wasserverbrauch zu beachten.
19. Die Auflagen bezüglich des vorbeugenden Brandschutzes sind zu beachten. Die dafür ausgewiesenen Wege müssen ständig für die Feuerwehr befahrbar gehalten werden.
Stand: März 2016