Mustersatzung 2010/2022

Der Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Treptow e. V. hat eine Mustersatzung für Kleingartenvereine entworfen, die wir 2010 aufgrund der aktuellen Gesetzgebung und höchstrichterlichen Rechtssprechung betreffs

  • Zahlung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen an die Vorstandsmitglieder innerhalb des Ehrenamtsfreibetrags
  • Erhebung von Umlagen im Verein /Umlagenfinanzierung
  • Streichung aus Mitgliederliste
  • Änderungen der Mehrheitsbestimmungen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltung)
  • Auflösung des Verein

aktualisiert haben.

Aktuelle Textmuster der Abgabenordnung für die Mustersatzung für Vereine etc. sind ebenfalls eingearbeitet, insbesondere auch der Mustertext betreffs Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.

Bei berechtigtem Interesse senden wir Ihnen gern per EMail die Mustersatzung zu.
erhältlich per Mailanforderung: webmaster@gartenfreunde-treptow.de

Die Mustersatzung ist ebenfalls Bestandteil der Sammelmappe.

Siehe auch folgende Hinweise zur Satzungsanpassung sowie die Musterwahlordnungen.

2022 erfolgte ein kurzer Zusatz zur Datenschutzgrundverordnung, virtuellen Mitgliederversammlung und Abstimmungen.


Hinweise zu Satzungsinhalten

 

Ehrenamtsfreibetrag / Ehrenamtspauschale

Eine wichtige Neuerung, die das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ vorsieht, ist die steuerfreie Pauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten in Höhe von 500 Euro pro Jahr.

Bis zum 31.12.2010 mussten die satzungsmäßigen Grundlagen geschaffen werden. Dann sind zwischenzeitlich gezahlte Vergütungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale bis zu 500 Euro pro Jahr unschädlich für die Gemeinnützigkeit.

Zum notwendigen Satzungsinhalt:
Vereine, die Vorstandsmitgliedern eine Vergütung (zum Beispiel innerhalb des Ehrenamtsfreibetrags) zukommen lassen wollen, müssen die Satzung so anpassen, dass die Satzung die Vergütung an Vorstandsmitglieder explizit erlaubt.

Formulierungsvorschlag:

Die Mitglieder des Vorstandes/ des Gesamtvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung/ des Gesamtvorstandes/ des Vorstandes können den Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt. /Kanzlei Duckstein Rechtsanwälte/

weitere Hinweise:

Ehrenamtsfreibetrag
Bundesministerium der Finanzen


 

Umlagenfinanzierung

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 24.09.2007 entschieden, dass die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach bedarf.

Deshalb sollten die Satzungen dahingehend unbedingt aktualisiert werden.

Die Satzung muss regeln, unter welchen Voraussetzungen solche Zahlungen in Betracht kommen und welche Obergrenzen vorgesehen sind bzw. wie diese berechnet werden können.

Formulierungsvorschlag:

Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung/ der Gesamtvorstand/ der Vorstand die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich bis zur Höhe des Mitgliedsbeitrages/ des fachen des Mitgliedsbeitrages/ einen Betrag in Höhe von pro Garten/ pro Mitglied betragen./Kanzlei Duckstein Rechtsanwälte/

 


 

Mehrheitsbestimmungen

Das Bürgerliche Gesetzbuch sah vor, dass die "Mehrheit der erschienenen Mitglieder" erforderlich ist. Neu ist jetzt, dass auf die "Mehrheit der abgegebenen Stimmen" abgestellt wird.

Im Regelfall werden im Additionsverfahren die Ja- und Nein- Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen sind ohne Bedeutung. Diese Stimmen sind zwar festzustellen, aber nicht zu zählen.Ein Beschluss hat also die Mehrheit (und wird damit wirksam), wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen. /Kanzlei Duckstein Rechtsanwälte/

weitere Hinweise:

Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen (24.9.2009)

 


 

Vereinsauflösung

Das Finanzamt prüft bei Feststellung von Steuervergünstigungen neuerdings insbesondere die Satzung darauf, ob sie Textstellen hinsichtlich der Vermögensverwendung nicht nur bei Vereinsauflösung, sondern auch bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes enthält. In der Regel enthalten die erstellten Satzungen bis ca. 2000 diese Formulierung noch nicht. Eingetragene Vereine sind deshalb angeraten, untere Formulierungsvorschläge zu verwenden.

 

Grundlage:
Anwendungserlass zur Abgabenordnung
vom 15. Juli 1998 (BStBl I S. 630), geändert durch BMF-Schreiben vom
14. Februar 2000 (BStBl I S. 190), vom 27. September 2000 (BStBl I S. 1232)
und vom 22. Dezember 2000 (BStBl I S. ...)

Gesetzestext:

§ 61 Abs. 2 läßt bei Vorliegen zwingender Gründe die Bestimmung in der Satzung zu, dass über die Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken erst nach Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckverfolgung nach Einwilligung des Finanzamtes bestimmt wird (Mustersatzungen, Alternative zu § 5).

 

Folgende Formulierungen sollten verwendet werden:

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den/die /das ...(Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der/die/das es unmittelbar und
ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

alternativ:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ... (Angabe eines bestimmten steuerbegünstigten Zwecks).