Reform des Gemeinnützigkeitsrechts 2013
Der Bundesrat hat am 1. März 2013 das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz),
frühere Bezeichnung: Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GemEntBG) beschlossen.
Die Gesetzesänderung betrifft eine Reihe von Regelungen im Vereins- und Gemeinnützig-keitsrecht. Die Änderungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Geändert werden insbesondere Regelungen im BGB, in der Abgabenordnung (AO) und im Einkom-mensteuergesetz (EStG).
In der Verbandsinformation 01/2013 des Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V. sind die Änderungen im Überblick dargestellt.
- Übungsleiter und Ehrenamtsfreibetrag wird erhöht
- Gesonderte Feststellung der Gemeinnützigkeit
- Nachweis der Hilfsbedürftigkeit wird vereinfacht
- Gültigkeit des Freistellungsbescheids
- Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen
- Zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagenbildung
- Firmierung als gGmbH
- Ehrenamtlichkeit der Vorstandstätigkeit
- Haftungsfreistellung für Vorstand und Vereinsmitglieder
Verbandsinformation des Landesverbandes PDF 22 KB
Gemeinnützigkeitsreform 2007
Schulungsmaterial des Verbandes der Gartenfreunde Treptow e.V. vom Februar 2008:
Werte Vereinsvorstände,
der Bundesrat hat den Weg zur Stärkung ehrenamtlicher Tätigkeiten frei gemacht und das Gesetz "Hilfen für Helfer" beschlossen.
Danach wird:
1.der Übungsleiterfreibetrag von 1.848 Euro auf 2.100 Euro im Jahr steigen
2. ein allgemeiner steuerlicher Freibetrag in Höhe von jährlich 500 Euro für alle Personen eingeführt, die ehrenamtlich in Vereinen Verantwortung übernehmen
3. eine steuerfreie Aufwendungsentschädigung in Höhe von 500 Euro gewährt.
Ferner werden/wird:
4. die Höchstgrenzen für den steuerlichen Abzug von Spenden von bisher fünf beziehungsweise zehn Prozent der Gesamteinkünfte auf einheitlich 20 Prozent angehoben
5. der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital von 307.000 Euro auf eine Million Euro erhöht
6. die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften und die sogenannte Zweckbetriebsgrenze bei Verkauf von Speisen und Getränken (zum Beispiel bei Vereinsfesten) von 30.678 Euro auf 35.000 Euro Einnahmen im Jahr heraufgesetzt.
Das ist aktuell
Die steuerfreie Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) kann pro Jahr in einer Höhe bis 500 Euro pro Person in Anspruch genommen werden, die sich in gemeinnützigen Vereinen und Verbänden ehrenamtlich engagiert. Die Tätigkeit muss 1. nebenberuflich ausgeübt und 2. nachgewiesen werden.
Der Betrag muss tatsächlich ausgezahlt werden. Erforderlich für die Auszahlung ist weiter, dass die Satzung eine Grundlage für die Auszahlung dieser Aufwendungsentschädigung enthält, da es sich insoweit nicht mehr um eine ehrenamtliche Tätigkeit im engeren Sinn handelt.
Tipp: Prüfen Sie, welche Ehrenamtlichen die neue Ehrenamtspauschale nutzen dürfen und schließen Sie mit ihnen einen schriftlichen Vertrag ab!
Das ist zu tun!
1. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Neuerungen! Prüfen Sie die förderungswürdigen Zwecke Ihres Vereins:
Welche neuen Regelungen gelten?
Der neue § 52 Abs. 2 AO nennt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 (danach muss die Körperschaft selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördern) in 25 Ziffern Zwecke, die die Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV enthält und als besonders förderungswürdig anerkannt sind. Unter 23 ist neben weiteren Zwecken, die Förderung der Kleingärtnerei, genannt.
2. Schaffen Sie die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung in Ihrem Verein!
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Da es sich bei der Ehrenamtspauschale um eine Aufwendungsentschädigung für die geleistete Tätigkeit im Verein handelt, ist als erstens eine Satzungsgrundlage erforderlich die es dem Verein gestattet, ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein zu vergüten.
Dringend zu empfehlen ist, die wichtigsten Vereinbarungen mit dem Ehrenamtlichen in einem Vertrag schriftlich zu regeln, dies gilt insbesondere für den Nachweis der geleisteten Tätigkeit.
Folgende Muster können wir Ihnen zur Verfügung stellen:
- Muster einer Vereinbarung für ehrenamtliche Tätigkeit im Verein
- Muster für eine Satzungsklausel zur Ehrenamtspauschale
- Muster Vereinsordnung zur Regelung von Aufwendungsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder
Download Mustervorlagen
G. Landgraf
1. Vorsitzender