Zum Nachweis der Kleingarteneigenschaft vor Gericht

Vorsorglich Beweise sichern

Der Vorstand des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Berlin-Treptow e.v. hatte im Jahre 2006 an alle Mitgliedsvereine eine Information zum Nachweis der Kleingarteneigenschaft vor Gericht geschickt. Im Interesse der Erhaltung unserer Kleingartenanlagen sollten alle Gartenfreundinnen und -freunde im eigenen Interesse bzw. im Intersse der Kleingartenanlage dafür gewonnen werden, den Nachweis der Kleingarteneigenschaft ihrer Parzelle zum Stichtag 03.10.1990 zu erbringen.

Wir möchten aus Gründen der Vorbereitung auf zu erwartende Gerichtsprozesse diese notwendige Arbeit im Interesse unserer Kleingärtnerinnen und -gärtner in absehbarer Zeit abschließen. Deshalb bitten wir diese Angelegenheit mit der notwendigen Ernsthaftigkeit anzugehen und uns sukzessive ein Exemplar der Versicherungen an Eidesstatt zu den Parzellen und die der Kleingartenanlage zu übergeben.


Günter Landgraf
1. Vorsitzender des Verbandes der Gartenfreunde Treptow e.V.

weiterführende Informationen des Bundesvorstandes

Quelle: www.kleingarten-bund.de/fachthemen/rechtliches/verordnungen.php

In Rechtsstreitigkeiten zwischen Kleingärtnervereinen und –verbänden und Grundstückseigentümern wird zunehmend über die Frage gestritten, ob es sich bei einer bestimmten Anlage um eine Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes handelt.
(23.05.2006, Karsten Duckstein)

Hintergrund solcher Streitigkeiten ist zumeist das Verlangen der Grundstückseigentümer nach höheren Pachtzinsen bzw. Nutzungsentgelt nach der Nutzungsentgeltverordnung, die für Ferienhaus- und Wochenendsiedlungen, also Erholungsanlagen gilt.
Im Hinblick auf den am 03.10.2015 auslaufenden Kündigungsschutz für Erholungsanlagen sowie die daran anschließend schlechteren Entschädigungsbestimmungen der Erholungsnutzer ist zu erwarten, dass die Anzahl derartiger Streitigkeiten in den nächsten Jahren zunehmen wird. Auch in den alten Bundesländern sind erste Streitigkeiten aufgetreten, in denen der rechtliche Charakter von Kleingartenanlagen unterschiedlich beurteilt wurde. Im deutschen Zivilprozessrecht gibt es den Grundsatz dass derjenige, der sich auf eine für ihn günstige Tatsache beruft, das Vorhandensein dieses Umstandes darlegen und beweisen muss. Im Klartext bedeutet dies, dass sowohl die Darlegungs- als auch die Beweislast für das Vorhandensein einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bei den Kleingärtnervereinen bzw. –verbänden liegt.

Neue Länder: Nutzung am 03.10.1990 entscheidend
Aufgrund der prinzipiellen Bedeutung dieser Frage hat sich auch der Bundesgerichtshof mehrfach mit dieser Frage beschäftigt und am 16.12.1999 diesbezüglich eine richtungweisende Entscheidung getroffen. In diesem Verfahren hatte der Bundesgerichtshof über die Qualifikation eines in der ehemaligen DDR begründeten Nutzungsverhältnisses an einem Grundstück als Kleingartennutzungsverhältnis im Sinne des § 20 a Bundeskleingartengesetz zu entscheiden. Kernpunkt des Urteils des Bundesgerichtshofes ist, dass für die Beurteilung einer Anlage nicht etwa der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern die am 03.10.1990 tatsächlich ausgeübte Art der Nutzung ist. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass nach § 312 Abs. 1 ZGB/DDR land- und forstwirtschaftlich nicht genutzte Bodenflächen Bürgern zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung überlassen werden konnten. Hauptformen dieser Bodennutzung waren Wochenendhäuser und Garagen, Kleingärten außerhalb des VKSK (z.B. Kleinflächen im Rahmen der persönlichen Hauswirtschaft oder zur Futtergewinnung bzw. für Blumengärten) sowie Kleingärten, Mietergärten und Wochenendsiedlergärten im VKSK. Nach dem Recht der DDR war somit die Nutzung eines Kleingartens innerhalb einer Kleingartenanlage nur ein Unterfall der (allgemeinen) Nutzung von Bodenflächen durch Bürger zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wird daraus deutlich, dass die Unterscheidung zwischen kleingärtnerischer Flächennutzung und sonstiger, Freizeitzwecken dienender Bodennutzung nach dem Recht der DDR nicht die Bedeutung hatte, die sie mit dem Wirksamwerden des Beitritts durch die nunmehr erforderliche Abgrenzung, ob ein Bodennutzungsvertrag der Schuldrechtsanpassung oder dem Kleingartenpachtrecht unterliegt, erhalten hat.

Mit dem Wirksamwerden des Beitritts am 03.10.1990 trennten sich die rechtlichen Schicksale der unterschiedlichen Bodennutzungen. Nach § 20 a Nr. 1 Bundeskleingartengesetz richteten sich Kleingartenpachtverhältnisse, die nicht beendet worden waren, ab dem 03.10.1990 nach dem Bundeskleingartengesetz. Für Erholungs- und Wochenendflächen galt zunächst das Zivilgesetzbuch der ehemaligen DDR fort, später wurde die Nutzungsentgeltverordnung und mit dem Jahr 1995 das Schuldrechtsanpassungsgesetz in Kraft gesetzt.

Alte Länder: Nutzung am 01.04.1990 entscheidend
Sinngemäß gilt der Inhalt dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch für Kleingartenanlagen in den alten Ländern, nur dass hier Stichtag nicht der 03.10.1990, sondern der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundeskleingartengesetzes, mithin der 01.04.1983 ist.

Im Ergebnis bedeutet diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass nur dann von einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes gesprochen werden kann, wenn am 03.10.1990 bzw. 01.04.1983 die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Kleingartenanlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz gegeben waren. In Kurzform bedeutet dies, dass eine kleingärtnerische Nutzung auf den Parzellen ausgeübt werden musste und es sich um eine Kleingartenanlage mit Gemeinschaftseinrichtungen gehandelt haben muss. Zur Frage der kleingärtnerischen Nutzung hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 17.06.2004 entschieden, dass diese grundsätzlich immer dann anzunehmen ist, wenn auf mindestens 1/3 der Fläche Gartenbauerzeugnisse für den Eigenbedarf, insbesondere Obst und Gemüse, aber auch andere Gartenbauerzeugnisse wie Gewürze, Kräuter, Heilpflanzen etc. angebaut werden.

Empfehlung: Erfassungsblätter anlegen
In der gerichtlichen Praxis wirkt sich die Entscheidung dergestalt aus, dass es zum Beweis einer Kleingartenanlage zunächst erforderlich ist, zur tatsächlichen Nutzung am 03.10.1990 vorzutragen. Hierzu reicht es jedoch nicht aus, wenn lediglich pauschal behauptet wird, dass eine kleingärtnerische Nutzung vorgelegen habe, es ist vielmehr erforderlich, möglichst für jede Parzelle konkret vorzutragen, in welchem Umfang welche Kulturart angebaut worden ist. Problematisch kann diese Angelegenheit allerdings dadurch werden, dass hier Tatsachen geschildert werden müssen, die einen erheblichen Zeitraum, nämlich in den alten Ländern deutlich über 20, in den neuen Ländern nahezu 15 Jahre zurückliegen.

Durch die Vielzahl der bereits aus Altersgründen zu erwartenden Pächterwechsel in den nächsten Jahren ist zu befürchten, dass immer weniger Pächter vorhanden sind, die zu den jeweiligen Stichtagen 01.04.1983 bzw. 03.10.1990 bereits die Parzelle genutzt haben.

Zur Vorbereitung auf evtl. Rechtsstreitigkeiten ist daher dringend zu empfehlen, bereits zum jetzigen Zeitpunkt Dokumentationen über die tatsächliche Nutzung der betreffenden Flächen anzulegen. Hierbei sollte vorrangig auf diejenigen Pächter zurückgegriffen werden, die bereits am 03.10.1990 die betreffenden Kleingärten genutzt haben. Sollte dies aufgrund späteren Pächterwechsels nicht mehr möglich sein, bieten sich evtl. auch Nachbarn, ehemalige Vorstandsmitglieder bzw. sonstige Personen, die von der tatsächlichen Nutzung der jeweiligen Parzelle am Stichtag Kenntnis hatten, an.

Vorsorglich Beweise sichern
Der Autor hat im Zuge mehrerer Gerichtsverfahren, in welchen diese Frage eine Rolle spielte und die teilweise bis zum Bundesgerichtshof anhängig waren, Erfassungsblätter in Form einer Eidesstattlichen Versicherung entwickelt, in denen die jeweiligen Pächter die tatsächliche Nutzung zum jeweiligen Stichtag dokumentieren.
In den jeweiligen Gerichtsverfahren wurden insofern gute Erfahrungen mit diesen Erfassungsblättern gemacht, da die Gerichte von einem substantiierten Vortrag der jeweiligen Nutzung ausgegangen sind und der Verpächterseite letztlich das Beweisrisiko für deren Nichtvorhandensein auferlegt haben.