Baumschutz im Kleingarten
Gesetzliche Grundlage: Berliner Baumschutzverordnung
Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Baumschutzverordnung vom 05.10.2007 (GVBl. S. 558)
Änderungen Oktober 2007
§ 6 Ersatzpflanzungen, Ausgleichsabgabe
Neuregelungen seit April 2004
Bei den Nadelbäumen ist nur noch die Waldkiefer (auch Gemeine Kiefer genannt) geschützt. Für alle anderen Nadelbaumarten ist der Schutzstatus entfallen. Laubbäume und die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel sind weiterhin geschützt. Bei allen Arten beginnt der Schutzstatus jetzt erst ab einem Stammumfang von 80 cm (bisher 60 cm), gemessen in 1,30 m über dem Erdboden. Neu ist auch, dass Äste bis zu einem Astumfang von 15 cm ohne Genehmigung dann fachgerecht entfernt werden dürfen, wenn dies aus bestimmten Gründen - wie z.B. zur Verhinderung von Dach- oder Fassadenschäden erforderlich - ist.
Geschütze Bäume sind laut Gesetzgeber
1. alle Laubbäume,
2. die Nadelgehölzart Waldkiefer sowie
3. die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel,
jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden.
Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.
Nicht geschützt sind Obstgehölze mit Ausnahme von Walnussbäumen und Türkischer Baumhasel.
Per Gesetz ist es verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen ohne behördliche Genehmigung zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.
Ausnahmen können beantragt werden, wenn
1.a) der Baum krank ist oder
b) der Baum seine ökologischen Funktionen weitgehend verloren hat oder
c) von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen oder eine solche Gefahr konkret zu besorgen ist und seine Erhaltung oder die Abwendung der Gefahren dem Eigentümer mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
2. eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird ...
Anträge auf Fällgenehmigungen sind an das jeweiligen bezirkliche Naturschutz- bzw. Grünflächenamt mit Angabe des Ortes, des Grundes und des Umfangs der Fällung zu richten. Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig.
In der Regel werden Ersatzpflanzungen bzw. finanzielle Ausgleichsabgaben im Genehmigungsverfahren durch die Behörde festgelegt.
Grundsätzlich ist das Fällen, Abschneiden, Roden oder die Beseitigung von Bäumen auf andere Weise nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar erlaubt. Dabei ist es unerheblich ob eine Fällgenehmigung erforderlich ist oder nicht.
(Grundlage: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 9. November 2006 , GVBl. S. 1073).
Änderungen Oktober 2007
§ 6 Ersatzpflanzungen, Ausgleichsabgabe
vollständiger Gesetzestext hier: Baumschutzverordnung