Verbrennen von Gartenabfällen
Verbrennen von Gartenabfällen im Land Berlin seit 1993 nicht mehr erlaubt.
In der Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen) vom 25. August 1975 (GVBl. S. 2108) wurde durch die Änderungsverordnung vom 13. August 1993 (GVBl. S. 369) der ursprüngliche § 2 aufgehoben. Darin war bis 1993 das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen (Gartenabfällen) erlaubt.
Entsprechend § 4 der Verordnung können Ausnahmen im Einzelfall widerruflich zugelassen werden, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind an das örtliche Umweltamt zu richten.
Solche Anträge sind jedoch nur empfehlenswert für größere Mengen, die z. B. auf dem Vereinsplatz verbrannt werden.